Abteilung Leichtathletik

Abteilungsordnung

Fassung: 6.11.1969

§ 1 Zweck und Aufgaben
Die Mitglieder dar Abteilung sind Mitglieder des Turn- und Sportvereins "Eintracht" Wiesbaden 1846 J.P. Sie betreiben Leichtathletik gemäß den Bestimmungen der DLO sowie die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit.

§ 2 Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft in der LA-Abteilung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Gesamtverein. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, am Trainingsbetrieb sowie den Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen; es ist verpflichtet, die sportlichen und gesellschaftlichen Zwecke der Abteilung zu fördern. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Ausschluß oder durch Erklärung gegenüber dem Gesamtverein.

§ 3 Abteilungsversammlung
(1) Die Abteilungsversammlung ist das oberste beschließende Abteilungsorgan.

(2) Stimmberechtigt sind alle aktiven und inaktiven volljährigen Mitglieder sowie die A-Jugendlichen und Junioren.

(3) Die Abteilungsversammlung wählt alljährlich den Vorstand. sowie zwei Kassenprüfer und beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele der Abteilung. (4) Die ordentliche Abteilungsversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres des Vereins statt. Sie wird von dem Abteilungsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

(5) Außerordentliche Abteilungsversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen entweder auf Beschluß des Vorstands oder auf Grund eines mit Gründen versehenen dem Abteilungsvorstand schriftlich vorzulegenden Antrags von mindestens 20 stimmberechtigten Abteilungsmitgliedern.

(6) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung unter Angabe von Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort. Eine angemessene Frist ist zu wahren.

(7) Die Tagesordnung der ordentlichen Abteilungsversammlung muß folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorsitzenden,
b) Bericht des Kassenwarts und der Kassenprüfer,
c) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
e) Verschiedenes.

Die Tagesordnung der außerordentlichen Abteilungsversammlung darf nur die ihrer Einberufung zugrunde liegenden Punkte enthalten.

(8) Die Wahl des Vorsitzenden wird von einem hierfür von der Abteilungsversammlung gewählten Wahlleiter geleitet.

(9) Die ordentliche Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die außerordentliche Abteilungsversammlung bei Anwesenheit von mindestens 40 Mitgliedern beschlußfähig.

(10) Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

(11) Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim; sie erfolgt durch Akklamation, wenn für das betreffende Amt nur ein Vorschlag abgegeben ist und nicht die Mehrheit der Versammlung die geheime Wahl fordert.

(12) Über jede Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus
a) den Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Sportwart,
e) dem Frauen- und -Mädchenwart.

(2) Weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden. Ein Jugend- und Schülerwart kann von den Jugendlichen und Schülern gewählt werden. Er hat Sitz und Stimme im Vorstand.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse sind zu protokollieren.

(4) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter hat den Vorstand in möglichst regelmäßigen Abständen einzuberufen.

(5) Der Vorstand ist für die Erreichung des in § 1 genannten Zweckes verantwortlich.

(6) Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Anwesenheitsliste anzufertigen.

§ 5 Aufgabenverteilung
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder verteilen sich wie folgt:
(1) Abteilungsvorsitzender:

Gesamtleitung der Abteilung; Leitung der Vorstandssitzungen; Vertretung der Abteilung gegenüber Verein, Verband und Dritten; Startpaßanträge für Aktive an Geschäftsstelle des HLV: Beantragung von Ehrungen bei Verein; Vornahme von Ehrungen innerhalb der Abteilung.

(2) Stellvertretender Abteilungsvorsitzender:

Vertretung des Abteilungsvorsitzenden im Verhinderungsfall;

(3) Kassenwart: Verwaltung des Jahresetats der Abteilung und Abstimmung mit Verein; Pressemitteilungen.

(4) Sportwart: Verantwortliche Leitung des Übungsbetriebes der Männerklasse;

Aufsicht über Übungsbetrieb der gesamten Abteilung; Abgabe von Meldungen; Betreuung.

(5) Frauen- und Mädchenwart: Verantwortliche Leitung des Übungsbetriebes der Frauen, der weiblichen Jugend und der Schülerinnen»; Abgabe von Meldungen.

(6) Jugend- und Schülerwart: Verantwortliche Leitung des Übungsbetriebes der männlichen Jugend und der Sohüler; Abgabe von Meldungen; Betreuung.

(7) Beisitzer:

Allgemeine Beratung des Abteilungsvorstandes; Übernahme besonderer Aufgaben.

(8) Schriftführer:

Schriftwechsel nach Anweisung des Abteilungsvorsitzenden; Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Abteilungsversammlungen; Führung der MitgliederIiste der Abteilung; Aushang im Schaukasten; Abteilungsstatistik; Presse.

(9) Im Einzelfall kann eine andere Aufgabenverteilung durch Vorstandsbeschluß erfolgen. Der Abteilungsvorsitzende kann einzelne: Vorstandsmitglieder mit der Durchführung besonderer Aufgaben beauftragen.



Obenstehende Ordnung hat sich die Leichtathletikabteilung gemäß § 21 Absatz 2 der Vereinssatzung durch Beschluß der Abteilungsversammlung vom 6.11.1969 gegeben.

Die Ordnung tritt am 1.1.1970 in Kraft.



Ausgefertigt von

gez. Ulrich Baur gez. Jörg Zimmerschied, Abt. Vors.



[Abschrift: 23.11.1999 von Hullen, www.eintracht-wiesbaden.de/]